Regelmäßig auf Schäden kontrollieren

Pflichten von Mietern und Vermietern

Frühjahr 2020

Bei Sanierungen an und in Mietshäusern kann immer etwas schiefgehen. Entsteht ein Schaden, ist zunächst der Vermieter gefragt.

Denn er muss in regelmäßigen Abständen das Gebäude prüfen oder prüfen lassen. „Kommt er dem nicht nach, handelt er fahrlässig und haftet dann auf Schadenersatz, für den er in aller Regel aber versichert sein dürfte“, sagt Rechtsanwalt Christoph Mertens. Gleiches gilt, wenn er seiner Verpflichtung zur Instandsetzung nach einem Schaden nicht nachkommt. Wenn dadurch beispielsweise in den Mieträumen gelagerte Gegenstände des Mieters beschädigt werden, kann ein Schadenersatzanspruch bestehen. Ebenso verhält es sich für den Fall, dass der Vermieter fällige Reparaturen nicht ausführt. Der Mieter kann diese dann selbst, aber auf Kosten des Vermieters, ausführen lassen. Dies gilt allerdings nur, wenn er dem Vermieter zuvor eine wenigstens 14-tägige Frist gesetzt hat.

Anders verhält es sich im umgekehrten Fall: Beschädigt der Mieter das Mietobjekt, hat nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 157/17) der Mieter Schadenersatz zu zahlen, ohne dass ihm zuvor für die Instandsetzung eine Frist gesetzt werden musste. „Der Mieter kann aber freilich bis zur Rückgabe der Räum selbst die Wiederherstellung betreiben“, erklärt der Rechtsanwalt. An dieser Stelle hat Mertens noch einen Hinweis: „Der Mieter hat eine Verpflichtung, einen Mangel der Mietsache rechtzeitig anzuzeigen.“ Führt eine verspätete Meldung zu einer Vergrößerung des Schadens, haftet der Mieter.

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